Ortsgemeinde Dürrholz

Ortsbürgermeister Stephan Sokola
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Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

29.01.2021         
Ortsgemeinde Dürrholz

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Dürrholz, im Januar 2021

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Dürrholz,
der Ortsgemeinderat Dürrholz hat in seiner Gemeinderatssitzung am 30. November 2020 einstimmig beschlossen, ab dem 01. 01. 2021 Straßenausbaumaßnahmen in unserer Ortsgemeinde über einen sogenannten wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag abzurechnen.
Bereits im Jahre 2018 hat sich der damalige Rat ausführlich mit dem Thema „Wiederkehrende Ausbaubeiträge“ (WKB) beschäftigt. Es folgten dann in den Jahren 2019 und 2020 im aktuellen Ortsgemeinderat weitere Beratungen, bevor dann der Systemwechsel einvernehmlich beschlossen wurde.


Leider ist es in der derzeitigen Situation nicht möglich, Sie in einer ursprünglich geplanten Bürgerversammlung im Gemeinschaftshaus über die Änderungen persönlich zu informieren. Von daher möchten wir Ihnen auf diesem Weg einige Ausführungen zu dem neuen Beitragssystem zukommen lassen.


„Straßenausbau“ heißt: die Erneuerung, Verbesserung, Umbau und Erweiterung einer bereits erstmalig und endgültig hergestellten Erschließungsanlage (=fertig hergestellte Straße). Die erstmalige Herstellung (= Erschließung einer Straße) ist hiervon also nicht berührt. Diese Erschließungskosten müssen weiterhin von den betreffenden Grundstückeigentümern einer neuen Straße und der Ortsgemeinde (10 % Anteil der Ortsgemeinde lt. gesetzlicher Vorgabe) bezahlt werden (aktuell bspw. das Baugebiet Flurstraße mit der „Feldstraße“ und dem neuem Teil „Im Tälchen“ und die Hangstraße).


Bisher mussten immer die Ortsgemeinde und die Eigentümer, der an der betreffenden Straße liegenden Grundstücke, einen Ausbau alleine bezahlen (einmalige Straßenausbaubeiträge). In Zukunft werden neben der Ortsgemeinde alle Grundstückseigentümer aus dem jeweiligen Ortsteil / Abrechnungsgebiet für Straßenausbau¬maßnahmen in diesem Bereich herangezogen, da ja auch alle die jeweilige Straße nutzen (können). Der Begriff „wiederkehrender Beitrag“ ist hier allerdings etwas missverständlich, denn er bedeutet nicht, dass er jedes Jahr bezahlt werden muss. Er muss nur dann bezahlt werden, wenn eine Straße in einem unserer drei Ortsteile erneuert oder verbessert wird und zwar wie gesagt nur von denjenigen, die Grundstückseigentümer in dem betreffenden Ortsteil / Abrechnungsgebiet sind. Die neue Form der Abrechnung ist also keine „Spardose“ für die Ortsgemeinde! Vielmehr wird die vielfach als unzumutbar empfundene hohe Belastung durch Einmalbeiträge (erfahrungsgemäß im 4-5stelligen Bereich) jetzt auf viele Schultern verteilt, indem sich alle beitragspflichtigen Anlieger der Abrechnungseinheit solidarisch an den Kosten des Straßenausbaus beteiligen.


Der Wiederkehrende Beitrag ist also keine Erfindung unseres Ortsgemeinderates, sondern kommt bisher bereits in rund 45% der rheinland-pfälzischen Städten und Gemeinden – Tendenz steigend - zur Anwendung (u.a. Puderbach, Rengsdorf, Unkel, Bad Hönningen, Bendorf  usw). Das Land hat mit Gesetz vom 5. Mai 2020 nunmehr die grundsätzliche, flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages verpflichtend beschlossen und damit den einmaligen Ausbaubeitrag zum 1. Januar 2024 abgeschafft.


Die evtl. Sorge, dass nun jedes Jahr viele Straßen ausgebaut und erneuert werden und damit wiederum hohe Belastungen auf die Bürger zukommen, ist sicherlich unbegründet. Die Ortsgemeinde muss weiterhin den Gemeindeanteil aufbringen und auch für ihre beitragspflichtigen Grundstücke WKB bezahlen, was eine erhebliche Belastung für den Gemeindehaushalt darstellt. Darüber hinaus ist nicht zuletzt wegen der allgemeinen Haushaltssituation ein sparsamer Umgang mit den Geldern angesagt. Wie bisher sind Unterhaltungsmaßnahmen wie „Flicken von Schlaglöchern“, Beseitigung von  Frostschäden, Reparaturen an Gehwegen oder der Straßenbeleuchtung von der Gemeinde zu tragen.


Zur näheren Erläuterung des Ganzen haben wir nachfolgend einige weitere Informationen (bspw. „Verschonung“ von Grundstücken, Berechnung der beitragspflichtigen Fläche usw.) zu diesem Thema aufgeführt, mit den wichtigsten Fragen rund um den Wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag (WKB) und den zugehörigen Antworten.


Sollten Sie weitere Fragen zu dem neuen Beitragssystem „Wiederkehrender Ausbaubeitrag“ haben,  wenden Sie sich bitte bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach an:


Herrn Dommermuth

Telefon 02684 / 858307
e-mail: helmut.dommermuth@puderbach.de
oder
Herrn Hoffmann

Tel. 02684 / 858304
e-mail: stephan.hoffmann@puderbach.de


Ebenfalls bekommen Sie gerne Auskunft bei der Ortsbürgermeisterin oder den Beigeordneten der Ortsgemeinde Dürrholz.

 

Mit freundlichen Grüßen
Anette Wagner,   Ortsbürgermeisterin

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Die wichtigsten Fragen rund um den Wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag (WKB)

Im Dokument zum Download finden Sie Erläuterungen zu den allermeisten Fragen rund um dieses Thema.

  1. Was ist ein Abrechnungsgebiet/ eine Abrechnungseinheit?
  2. Wie ist der Wiederkehrende Straßenausbaubeitrag zu zahlen?
  3. Müssen Grundstückseigentümer jedes Jahr Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bezahlen?
  4. Ist die Höhe des Wiederkehrenden Beitrages jedes Jahr gleich?
  5. Müssen auch Wiederkehrende Beiträge gezahlt werden, wenn bereits vor wenigen Jahren Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt wurden?
  6. Müssen Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?
  7. Werden die Kosten für den Ausbau einer Straße in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer umgelegt?
  8. Müssen Eigentümer einer Eigentumswohnung oder Teileigentümer eines Grundstückes für das gesamte Grundstück bezahlen?
  9. Kann der Wiederkehrende Straßenausbaubeitrag auf den Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden?
  10. Ich bin Anlieger einer Klassifizierten Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße). Muss ich bei einer Umstellung vom Einmalbeitrag auf den WKB weiterhin nur für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehweg und Beleuchtung) Beiträge zahlen?
  11. Wie wird der Wiederkehrende Straßenausbaubeitrag für ein Grundstück ermittelt?
  12. Welche Verteilungsmaßstäbe werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücke zugrunde gelegt?
  13. Wie berechnet sich der Vollgeschosszuschlag?
  14. Was ist eine Tiefenbegrenzung?
  15. Wofür wird der gewerbliche Nutzungszuschlag (Artzuschlag) berechnet?
  16. Welche Ausbaumaßnahmen sind als nächstes in der Gemeinde geplant?

Weiterführende Informationen zu den Straßenausbaubeiträgen

Sammelwidmung 1.pdf
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